Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von hchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen fr die Prfung befrdert werden, mssen den Vorschriften in 2.9.4 mit Ausnahme von 2.9.4.1, 2.9.4.5.7, 2.9.4.6.3, sofern anwendbar, 2.9.4.6.4, sofern anwendbar, und 2.9.4.7 entsprechen. 

Bem. "Fr die Prfung befrdert" umfasst unter anderem die im Handbuch Prfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prfungen, Zusammenbauprfungen und Produktleistungsprfungen. 

Diese Zellen und Batterien mssen gem Verpackungsanweisung P910 in 4.1.4.1 bzw. LP905 in 4.1.4.3 verpackt sein.

Gegenstnde (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) drfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P006 in 4.1.4.1 bzw. LP03 in 4.1.4.3 werden erfllt.

Das Befrderungsdokument muss folgenden Vermerk enthalten:
"Befrderung nach Sondervorschrift 310".

Beschdigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrstungen mit solchen Zellen und Batterien mssen in bereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befrdert werden.

Zellen, Batterien oder Ausrstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befrdert werden, drfen gem Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909 in 4.1.4.1 verpackt sein.